AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Film- und Videoproduktionen von LAS GAFAS FILMS

 

1. ALLGEMEIN

 

1.1. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Konzeptes oder Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.
 Die von LAS GAFAS FILMS erarbeiteten Konzepte, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in geistigem Eigentum von LAS GAFAS FILMS, sofern diese im Film keine Verwendung finden, oder sofern dafür keine Abgeltung in finanzieller Form vereinbart worden ist. 
Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis von LAS GAFAS FILMS.
 Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen gehen, wenn nicht anders vereinbart in das Eigentum von LAS GAFAS FILMS über.

1.2. Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

 

2. KOSTEN

 

2.1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechtseinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.1 und 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.

2.2. Wetterbedingte Verschiebungen der Dreharbeiten (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Dafür anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

2.3. Über die Herstellung eines Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird vom Auftraggeber ein Drehbuch, bzw. ein vorbestehendes Filmwerk zur Verfügung gestellt, ist eine volle Rechtsübertragung an LAS GAFAS FILMS vorzunehmen.

2.4. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies LAS GAFAS FILMS spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

2.5. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

 

3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, SPRACHFASSUNGEN, LIEFERFRIST

 

3.1. Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.

3.2. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt LAS GAFAS FILMS. LAS GAFAS FILMS hat jedoch den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen (mündlich oder bei Bedarf schriftlich) zu unterrichten.

3.3. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Drehbuches, oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.
 LAS GAFAS FILMS hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.4. Der Auftraggeber hat nach Abnahme des Films das Recht, Änderungswünsche binnen 3 Werktagen schriftlich an LAS GAFAS FILMS bekannt zu geben. Diese erstmaligen Änderungen, sofern es sich nicht um wesentliche, das ursprüngliche Konzept betreffende Änderungen handelt, die einem Neuauftrag gleichkommen, sind im Produktionspreis inbegriffen und werden daher nicht gesondert verrechnet. LAS GAFAS FILMS ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen.

3.5. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch
 Änderungsvorschläge seitens LAS GAFAS FILMS eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 10 % von der vereinbarten Länge abweicht.

3.6. Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist dies im Herstellungsvertrag fest zu legen und finanziell zu berücksichtigen.

 

4. HAFTUNG

 

4.1. Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat LAS GAFAS FILMS nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von LAS GAFAS FILMS noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag.
Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet.

4.2. Sachmängel, die von LAS GAFAS FILMS anerkannt werden, sind von LAS GAFAS FILMS zu beseitigen.
 LAS GAFAS FILMS ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.3. LAS GAFAS FILMS haftet für alle Rechtsverletzungen die während der Herstellung allenfalls verursacht werden. 
Der Auftraggeber trägt das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
 Die für die Produktion verwendete Musik wird von LAS GAFAS FILMS produziert bzw. an Dritte in Auftrag gegeben. Die dafür anfallenden Kosten sind im Herstellungsvertrag berücksichtigt.
Eventuell anfallende Tantiemen für verwendetes Tonmaterial, welches nicht von LAS GAFAS FILMS produziert wurde gehen zu Lasten des Auftraggebers. LAS GAFAS FILMS hat den Auftraggeber davon zu unterrichten.

 

5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

 

5.1. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens LAS GAFAS FILMS vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, werden alle bis zu diesem Zeitpunkt fällige Zahlungen in Rechnung gestellt.

5.2. Tritt der Auftraggeber nach Zeitpunkt des vorgesehenen Drehbeginns zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

 

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

6.1. Sofern nicht anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Drehbeginn und 1/3 bei Lieferung der Erstkopie. 
Bei Auftragsproduktionen unter € 5.000,- gilt 1/2 bei Auftragserteilung und 1/2 bei Lieferung der Erstkopie. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 7% ab Fälligkeit berechnet.

 

7. URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

 

7.1. Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und von LAS GAFAS FILMS akzeptierten Drehbuches hergestellt. LAS GAFAS FILMS verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, falls diese nicht bei einer Verwertungsgesellschaft liegen. Dem Auftraggeber steht jedoch das Recht der Verbreitung und Aufführung des produzierten Filmwerkes zu, sofern nicht anders in einem Produktionsvertrag geregelt wird.

7.2. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden. Wird im Produktionsvertrag keine Regelung getroffen gelten die dem Auftraggeber im Punkt 7.1 zugestandene Nutzungsrechte. Der Umfang der Nutzung, sofern nicht anders festgelegt, bezieht sich auf einen unbegrenzten Zeitraum im nationalen Raum.

7.3. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.

 

8. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

8.1. LAS GAFAS FILMS ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. LAS GAFAS FILMS hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals, sowie für die Eigenwerbung (Website, Show Reel, etc.) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

8.2. Falls mehrere Auftraggeber LAS GAFAS FILMS den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn mündlich oder schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber LAS GAFAS FILMS Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person(en), die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

8.3. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.4. Erfüllungsort ist der Hauptsitz von LAS GAFAS FILMS.

8.5. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz von LAS GAFAS FILMS zuständige Gericht vereinbart.
 Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.